Kündigung einer Rechtsschutzversicherung
Mit einer Rechtsschutzversicherung ist man zwar in vielen juristischen Angelegenheiten finanziell abgesichert, jedoch kommt es hin und wieder vor, dass man entweder seinen Anbieter wechseln oder die Rechtsschutzversicherung aus anderen Gründen kündigen möchte. Hierbei wird zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden, wobei eine außerordentliche Kündigung einer Rechtsschutzversicherung nur in Frage kommt, wenn dieser bestimmte Vorgänge vorausgegangen sind. Nachfolgend wird deshalb genau beschrieben, unter welchen Umständen und mit welchen Fristen man eine Rechtsschutzversicherung kündigen kann.
Ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung muss fristgerecht erfolgen
Um eine ordentliche Kündigung einer Rechtsschutzversicherung durchführen zu können, muss man einige Aspekte beachten, denn es ist sowohl die Vertragslaufzeit, als auch die vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. Bei den Laufzeiten kommt es darauf an, was man beim Vertragsabschluss vereinbart hat, wohingegen die Kündigungsfrist in den meisten Fällen 3 Monate beträgt. Die Kündigung der Rechtsschutzversicherung sollte dabei immer schriftlich eingereicht werden, um später ein Beweisstück in den Händen zu halten. Wer ganz sicher gehen möchte, dass die Versicherung die Kündigung auch erhält, sollte den Brief als Einschreiben losschicken.
Die außerordentliche Kündigung kann unterschiedliche Anlässe haben
Die außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung muss hingegen nicht zum Ende der Laufzeit erfolgen, kann jedoch auch nur in Erwägung gezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse eingetreten ist. Ein sehr bekannter Grund ist die Erhöhung der Prämie ohne eine entsprechende Angleichung der Leistungen. Darüber hinaus kann man die Rechtsschutzversicherung auch kündigen, wenn die Versicherung die Regulierung verweigert hat, obwohl sie zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Die dritte Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung einer Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn in einem Jahr mindestens zwei Schäden reguliert wurden, wobei das Kündigungsrecht dann auch bei der Rechtsschutzversicherung liegt.
Der Anbieterwechsel funktioniert nur mit einer ordentlichen Kündigung
Möchte man gerne seine Rechtsschutzversicherung wechseln, sollte man ähnliche gründlich vorgehen, als wenn man einen Kredit übertragen möchte. Wenn man beispielsweise einen Anbieter gefunden hat, der die benötigten Leistungen günstiger erbringt, bleibt leider nur der Weg der ordentlichen Kündigung der Rechtsschutzversicherung, denn dies begründet keine außerordentliche Kündigung. Aus diesem Grund sollte man einen Anbieterwechsel gut durchplanen und auch bei den Laufzeiten nicht in jedem Fall immer lange Zeiträume wählen, auch wenn man dann vielleicht auf einen Rabatt verzichten muss.