Rechtsschutzversicherung Bedingungen

Damit Sie bereits vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überprüfen können, ob Ihr Anbieter in seinen Versicherungsbedingungen auch vorteilhaft für Sie und verbraucherorientiert ist, zeigen wir Ihnen, worauf Sie in den Klauseln achten sollten.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat für alle Versicherungssparten Musterbedingungen erarbeitet, deren Verwendung für die Versicherer aber nicht verbindlich ist, sondern rein freiwillig. Das gilt auch für die Rechtsschutzversicherung.

Aktuelle und ältere Musterbedingungen zur Rechtsschutzversicherung

Die deutschen Rechtsschutzversicherer haben jeder für sich eigene Versicherungsbedingungen, die sich aber in weiten Teilen an die Musterbedingungen anlehnen, aber auch davon abweichen. Die Versicherungsbedingungen werden immer verbraucherfreundlicher, was auch der heutigen Rechtsprechung zu verdanken ist.

Formulierung des Schadenzeitpunktes (§ 4 ARB) wichtig

In Bezug auf den Schadenzeitpunkt ist in den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung eine nachteilige Klausel zu finden.

  • Der Schadenzeitpunkt wird bei vielen Rechtsschutzversicherern unterschiedlich definiert. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertrag bereits vor Eintritt des Schadenfalls bestanden hat und die Wartezeit bereits abgelaufen ist.
  • Achten Sie darauf, ob der Begriff Folgeereignistheorie in den Klauseln genannt wird, denn dann ist sichergestellt, das der Versicherungsfall nach Beeinträchtigung des versicherten Rechtsguts entsteht.
    (Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenwertes Interesse, das aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Gesellschaft im Allgemeinen Rechtsschutz genießt)

Ist hier aber von der Kausaltheorie die Rede, dann wirkt sich das nachteilig aus, da sich der Versicherer auf das für den Schaden ursprüngliche Ereignis bezieht.

Beispiel

Bei einem Neufahrzeug versagen kurz nach seiner Auslieferung aufgrund technischer Mängel die Bremsen, wodurch der Schadenfall eintritt. Nun geht der Versicherer bei der Kausaltheorie davon aus, dass eine mangelhafte Produktion oder die Konstruktion für den Schaden verantwortlich ist. Liegt das Herstellungsdatum vor oder nach Vertragsabschluss, aber innerhalb der Wartezeit, dann besteht für ihn keine Leistungspflicht.

Für die Folgeereignistheorie ist aber das Versagen der Bremsanlage der Eintritt des Schadens.

Erläuterung

In den ARB 75 galt die Folgeereignistheorie, die aber seit der Einführung der ARB 94 der Kausaltheorie gewichen ist.
In den Musterbedingungen von 2008 steht:

§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.

Hinweis
Die DEURAG wirbt unter dem Punkt “Überblick über die Leistungen” mit der “Folgeereignistheorie im Schadenersatz-Rechtsschutz”. Andere, wie zum Beispiel die WGV, sind da nicht so plakativ und verstecken ihr gutes Angebot bescheiden in ihren Bedingungen, die man zwar auf der Webseite finden kann, dann aber auch noch verstehen muss.

Da bleibt uns nur der Aufruf an alle Rechtsschutzversicherer: Habt ein Herz für eure Kunden und formuliert die Vorteile eures Angebots in kurzen und verständlichen Schlagworten. Danke :-). Ich weiss natürlich, das bleibt nur ein frommer Wunsch 😉