Neue Rechtsschutz-Klauseln können auch nachteilig sein

Neue Versicherungsbedingungen sind besser, da sie in Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung verbraucherorientierter sind. Das trifft in einigen Bereichen wie zum Beispiel beim Schadenzeitpunkt oder Schiedsgutachten zu, aber es gibt Ausnahmen.

Denn in anderen Bereichen sind die Rechtsschutzversicherer durch die Neuregelung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen wieder von kundenfreundlicheren Klauseln abgewichen. Das betrifft unter anderem auch den in der Zwischenzeit sehr kostenintensiven Bereich des Bank- und Anlagerechts. Die eingefahrenen Verluste werden von geprellten Anlegern da schon mal gerne eingeklagt.

Um hier Deckungszusagen verweigern zu können, werden die Aktien- und Fondsgeschäfte eines Kunden auch schon als mal ‚Spiel- und Wettverträge‘ bezeichnet.

Aus Gewinnmaximierungs-Gesichtspunkten haben die Rechtsschutzversicherer ein begründetes Interesse daran, die Kosten gering zu halten, was angesichts der Auswirkungen von diversen Finanz- und Wirtschaftskrisen gerade im Anlegerbereich nicht einfach ist.

Tipp
Seien Sie hartnäckig und bestehen Sie auf Ihr Recht. Seit den ARB 75 gehören Spiel- und Wettverträge zu den in §3 Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten. Vor 1975 finden sie weder in den ARB von 1969 noch 1954 überhaupt Erwähnung. Die bis dahin gängige Formulierung wurde in den ARB 1994 erstmals erweitert. §3 Absatz 2 Punkt f der ARB 1994:

…in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- und Spekulationsgeschäften;

Hinweis
Schauen Sie sich ihre Rechtsschutzbedingungen an. Verträge die vor 1994 abgeschlossen wurden, sind diesbezüglich vorteilhafter, denn seit den ARB 94 sind Termin- und Spekulationsgeschäfte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Stand 19.04.2011