Unwirksame Klausel in den Rechtsschutzbedingungen

Eine über 35 Jahre alte Klausel ist unwirksam, wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebots nach § 307 BGB und weil sie zur Benachteiligung des Rechtsschutzkunden führt. Lesen Sie, warum die Verbraucherzentrale tätig wird.

Die Unwirksamkeit ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit einem richterlichen Hinweis in einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2009 den beklagten Rechtsschutzversicherer dazu veranlasste, die Klageforderung seines Kunden anzuerkennen und zu bezahlen.

Die unzulässige Klausel findet sich in den Musterbedingungen (ARB 2008) des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in §17 Nr. 5:

Der Versicherungsnehmer hat:
alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

Aufgrund der Anerkennung der Klageforderung erfolgte kein Grundsatzurteil des BGH, sondern es erging lediglich ein Anerkenntnisurteil (Az: IV ZR 352/07)

Verhinderung einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung

Bedauerlicherweise verhindert die Versicherungswirtschaft durch diese Vorgehensweise häufig eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Dadurch fühlt sich auch kein Versicherer an die rechtlichen Hinweise des BGH gebunden und sieht keinerlei Notwendigkeit, solche unzulässigen Klauseln zu entfernen oder zu überarbeiten.

Sie als Rechtsschutzkunde können aber davon betroffen sein, denn speziell bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wird die Übernahme der Kosten von außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in der Regel von den Rechtsschutzversicherern unter Verweis auf die oben genannte Generalklausel abgelehnt.

Generalklausel unverändert immer in Bedingungen verankert

Interessant ist, dass die Generalklausel bereits seit den ARB 1975 unverändert in jeder Neuauflage der Rechtsschutzbedingungen wiederzufinden ist, nur mit teils unterschiedlicher Nummerierung:

  • ARB 1975: § 15 Abs. 1 d) cc)
  • ARB 2000: § 17 Abs. 5 c) cc)
  • ARB 2008: § 17 Abs. 5 c) cc)

Da diese Klausel immer noch in unveränderter Form Bestandteil der aktuellen Rechtsschutzbedingungen ist, hat sich die Verbraucherzentrale in Hamburg eingeschaltet und am 21.06.2010 siebzehn Rechtsschutz-Anbieter unter Klageandrohung abgemahnt, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Stand 19.04.2011