Mietminderung

Die Minderung der Miete ist ein gesetzlich zulässiges Mittel, um den Vermieter zur Beseitigung von Mängeln an der Mietsache – in diesem Fall der Mietwohnung – zu veranlassen.

Mietminderung

Laut Mietrecht ist der Vermieter nicht nur dazu verpflichtet, die Mietwohnung in einem funktionstüchtigen und einwandfreien Zustand zu übergeben, sondern diesen Zustand auch aufrecht zu erhalten.

Treten Schäden oder Mängel auf, sind Sie als Mieter verpflichtet, das dem Vermieter gegenüber zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Je nach Schwere des Mangels oder des Schadens können Sie eine Minderung der Miete ankündigen, bzw. vornehmen. Das gilt auch für Mängel, die bereits schon zur Zeit der Überlassung bestanden haben, sofern Sie davon keine Kenntnis hatten.

Eine Mietminderung ist dagegen unzulässig, wenn Sie als Mieter den Schaden verschuldet haben. In Bezug auf den Vermieter ist die Schuldfrage unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist. Er hat nur dafür Sorge zu tragen, dass Mängel beseitigt werden.

Wenn Sie Ihre Miete mindern möchten, achten Sie auf folgendes

  • Sie sollten die Mietminderung Ihrem Vermieter gegenüber schriftlich ankündigen und auch mitteilen, um welchen Betrag bzw. Prozentsatz Sie den Mietzins kürzen.
  • Sie sollten Ihrem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen.
  • Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, haben Sie zusätzlich zur Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht. Sie können dadurch einen weiteren in der Höhe angemessenen Teil der Miete zurückbehalten.

Checkliste Mietminderung

Das sollten Sie wissen, wenn Sie Ihrem Vermieter gegenüber diese Maßnahme begründen müssen:

  • Voraussetzungen für die Mietminderung
    a) In Ihrer Mietwohnung
    – gibt es einen oder mehrere Mängel
    – fehlt eine zugesicherte, bzw. vertraglich vereinbarte Eigenschaft
    b) Die Mietwohnung muss Ihnen als Mieter überlassen worden sein
    c) Die Minderung der Miete darf nicht ausgeschlossen sein
    d) Es ist unerheblich, ob Ihr Vermieter den oder die Mängel verschuldet hat
  • Rechtsfolge durch die erfüllten Voraussetzungen ist die Minderung der Miete
  • Die Höhe des Minderungsbetrags ist abhängig
    a) vom Ausmaß der Beeinträchtigung im Gebrauch der Wohnung
    b) vom anzusetzenden Teil der Miete, um den der Mietzins gemindert wird
    c) von der Minderungsquote

Hinweis
Die Rechtsprechung hat bereits zahlreiche Entscheidungen zu angemessenen und zulässigen Mietminderungen getroffen. Sie können also Ihren Mietzins nicht einfach willkürlich um einen bestimmten Betrag kürzen, sondern sollten sich dringend vorher informieren, um welchen Betrag Sie in Ihrem Fall die Miete mindern dürfen.